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Regeste

Art. 229 StGB; Unfall in einer Baugrube.
1. Nichtbeachtung von Richtlinien der Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SR 832.311.11) stellt eine Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde dar.
2. Das in Art. 14 und 19 der genannten Verordnung über Böschungsneigungen und Verspriessungen Ausgeführte gilt nicht nur für schmale Vertiefungen, sondern sinngemäss für alle Grabungen, auch für Baugruben grösseren Ausmasses.

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Referenzen

Artikel: Art. 229 StGB