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Regeste

Art. 9 BV; Art. 132 Abs. 2 und 3 des Genfer Gesetzes vom 26. September 2010 über die Gerichtsorganisation; Art. 6 des Genfer Gesetzes vom 12. Dezember 2019 über die vorschulische Betreuung; Art. 13 des Reglements der Stadt Genf über die vorschulische Betreuung; Rechtsnatur (öffentliches Recht oder Privatrecht) einer Vertragsbestimmung, die den Pensionspreis für die durch einen privaten Verein erbrachte Betreuung eines Kindes im Vorschulalter ausschliesslich durch Verweis auf eine kommunale Regelung festlegt.
Rechtsnatur eines Vertragszusatzes, der den Pensionspreis für die durch einen privaten Verein erbrachte Betreuung eines Kindes im Vorschulalter ändert. Bestimmung der öffentlichen oder privaten Natur der Leistungen, die für eine solche Vertragsbeziehung charakteristisch sind. Da die Betreuung von Kindern im Vorschulalter keine öffentliche Aufgabe im Sinne der anwendbaren Rechtsnormen ist, fällt diese Leistung unter das Privatrecht. Die ausschliessliche Festsetzung des Pensionspreises durch die Stadt Genf liegt hingegen im öffentlichen Interesse (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 BV