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Regeste

Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 100 Abs. 5 BGG; örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz; formelle und materielle Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids.
Ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 ATSG wird nicht formell rechtskräftig, solange kein negativer Kompetenzkonflikt eintritt oder nicht ein anderes Gericht die Sache an die Hand nimmt. Er wird für sich allein auch nicht materiell rechtskräftig (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 100 Abs. 5 BGG, Art. 58 ATSG