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Regeste

Verpfändung eines Wechsels.
Art. 1007 OR.
- Jeder Wechselinhaber kann sich auf diese Bestimmung berufen (Erw. 2).
- Der Annehmende kann dem Aussteller die Einreden aus dem Grundgeschäft entgegenhalten (Erw. 2).
Art. 884 ZGB.
- Verstecktes Pfandindossament (Erw. 3).
- Untergang des Pfandrechtes wegen Untergangs der gesicherten Forderung (Erw. 4).
Art. 8 ZGB.
Der Wechselschuldner hat zu beweisen, dass der Wechsel für eine bestimmte Forderung verpfändet worden und dass diese Forderung untergegangen ist; dagegen obliegt dem Pfandgläubiger der Beweis, dass die Sicherung durch eine nach der Verpfändung getroffene Abrede auf neue Forderungen ausgedehnt worden ist (Erw. 5).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 1007 OR, Art. 884 ZGB, Art. 8 ZGB