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Regeste

Art. 179quater StGB; Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.
Ein Einwegspiegel stellt weder ein Aufnahmegerät noch einen Bildträger im Sinne des Art. 179quater StGB dar, weil es damit nicht möglich ist, Bilder zur Übermittlung, Aufbewahrung oder Wiedergabe festzuhalten oder auch nur das menschliche Sehen zu verbessern; wer ein solches Gerät benutzt, um den Geheim- oder Privatbereich eines Dritten zu beobachten, erfüllt somit den erwähnten Tatbestand nicht (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 179quater StGB