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Regeste

Art. 64 Abs. 1 VVG; Ersatzwert in der Warentransportversicherung.
Begriff des Ersatzwertes im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VVG.
Der Ersatzwert wird durch den Marktpreis bestimmt, unabhängig davon, ob der Versicherte den vom befürchteten Ereignis betroffenen Gegenstand zu verkaufen beabsichtigte.

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Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 1 VVG