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Regeste

Art. 93 BGG; Baubewilligung mit Nebenbestimmungen.
Wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar nicht gebaut werden darf, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor dem Bundesgericht angefochten werden kann (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG