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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges.
1. Ein ausländisches Kontumazurteil, das weder rechtskräftig noch vollstreckbar ist, genügt nicht, eine in der Schweiz ausgefällte Strafe vollziehen zu lassen (Erw. 1).
2. Der Richter, der über den Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe zu entscheiden hat, kann das während der Probezeit im Ausland begangene Verbrechen oder Vergehen gegebenenfalls selber feststellen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB