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Regeste

Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 1, 26 Ziff. 1 und 3 EAUe; Art. 84 BGG; Auslieferung an Armenien; reziproke Anwendung eines Vorbehalts; Gesundheitszustand; diplomatische Garantien.
Besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG aufgrund konkreter Hinweise einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in armenischer Haft (E. 1.3).
Pflicht zur Prüfung, ob der armenische Vorbehalt zu Art. 1 EAUe einer Auslieferung entgegensteht (E. 2).
Zusammenfassung der Grundsätze und Kriterien zu den diplomatischen Garantien (E. 3).
Anwendung dieser Praxis im vorliegenden Fall bei prekären Haftbedingungen, insbesondere der kritischen medizinischen Versorgung in den armenischen Gefängnissen, sowie beim Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, namentlich seiner chronischen Erkrankung (E. 4.1-4.5). Ungenügen der bisher eingeholten Garantien (E. 4.6).
Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie (E. 5.1). Die vom Bundesstrafgericht geforderte Zusatzgarantie kann nicht realisiert werden (E. 5.2-5.4). Rückweisung an das Bundesamt für Justiz (BJ) (E. 5.5).

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