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Regeste

Art. 431 Abs. 1 StPO; zuständige Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen.
Welche Behörde für den Entscheid betreffend die Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen zuständig ist, hängt vom Zeitpunkt der Beantragung der Entschädigung ab. Im Fall eines rechtshängigen Strafverfahrens basiert die Entschädigung auf Art. 431 Abs. 1 StPO, was die Zuständigkeit der urteilenden Behörde begründet. Demgegenüber kann eine Entschädigung für rechtswidrige Haftbedingungen nach Ergehen des Urteils nur unter das kantonale Recht fallen, das die Staatshaftung und Zuständigkeit der in solchen Belangen entscheidkompetenten Behörde regelt. Im besonderen Fall, dass die Entschädigung wegen rechtswidriger Haftbedingungen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung betrifft und diese Strafe als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in einem neuen Strafverfahren vollzogen wurde, liegt die Zuständigkeit bei der urteilenden Behörde, die mit der neuen Strafsache befasst ist (E. 6).

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Artikel: Art. 431 Abs. 1 StPO