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Regeste

Art. 63 BdBSt; besondere Steuer auf Rückvergütungen und Rabatten.
Der besonderen Steuer nach Art. 63 BdBSt unterliegen im Engroshandel nur die Rückvergütungen, nicht auch die Rabatte (E. 1). Begriff der Rückvergütung und des Rabattes (E. 2a).
Qualifikation der von einer Genossenschaft Nichtmitgliedern (Kunden) und Mitgliedern auf Warenbezügen gewährten Vergünstigungen (E. 2b und c).

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Referenzen

Artikel: Art. 63 BdBSt