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Regeste

Art. 49 BV; Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG; Prämienverbilligung durch die Kantone; Berücksichtigung der aktuellsten Einkommensverhältnisse.
Die altrechtliche Regelung des Einführungsgesetzes und der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz des Kantons Zürichs, welche bei einem rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung eine im bereits abgeschlossenen Anspruchsjahr eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt lässt, widerspricht Sinn und Geist des Bundesrechts (E. 5.5). Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führt, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt werden, lässt sich ebenfalls nicht mit den Vorgaben des Bundesrechts vereinbaren (E. 5.6).

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Artikel: Art. 49 BV, Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG