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Urteilskopf

149 V 240


23. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kanton St. Gallen gegen Kanton Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_18/2023 vom 5. Oktober 2023

Regeste

Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes.
Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3).

Sachverhalt ab Seite 241

BGE 149 V 240 S. 241

A.

A.a A.A. und B.A. (geboren 2013 und 2015) sind die Söhne von C.A. und D.A. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden sie für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter gestellt, die in der ehelichen Wohnung in U. SG verblieb (Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 23. März 2017). Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W. (nachfolgend: KESB) für A.A. und B.A. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Am 4. Oktober 2018 trat C.A. mit den Söhnen ins Frauenhaus ein, zunächst in Liechtenstein, danach in St. Gallen.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2018 entzog die KESB D.A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Söhne und platzierte diese per sofort in einem Kinderheim. Im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen entzog die KESB mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Söhne und bestätigte deren Fremdplatzierung. Zudem ordnete sie u.a. eine ambulante Begutachtung der Kinder durch die Psychiatrische Universitätsklinik E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, an und verpflichtete die Politische Gemeinde (PG) U. zur subsidiären Kostenübernahme. Mit Beschluss vom 22. März 2019 nahm die KESB - ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - eine Umplatzierung von A.A. vor.
Am 1. April 2019 verlegte C.A. ihren Wohnsitz von U. SG nach V. TG.
Mit Beschluss (Hauptentscheid) vom 19. November 2019 bestätigte die KESB u.a. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern gegenüber ihren Söhnen sowie deren Fremdplatzierung.

A.b Im Rahmen der Auseinandersetzung um die finanzielle Zuständigkeit unterbreitete die PG U. dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 14. Juni 2019 eine Unterstützungsanzeige, welche dieses am 2. Juli 2019 an das Sozialamt des Kantons Thurgau weiterleitete. Mit E-Mail vom 22. August 2019 ersuchte Letzteres um
BGE 149 V 240 S. 242
Rückzug der Unterstützungsanzeige, woraufhin das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 26. August 2019 darauf hinwies, die Stellungnahme sei ausserhalb der Einsprachefrist eingereicht worden.
Nach diversen Kontakten zwischen den beiden kantonalen Amtsstellen unterbreitete das Sozialamt des Kantons Thurgau dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 19. Februar 2021 ein Richtigstellungsbegehren. Dagegen erhob Letzteres am 16. März 2021 Einsprache, die das Sozialamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 abwies.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Kantons St. Gallen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. September 2022 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Kanton St. Gallen beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die finanzielle Sozialhilfe an A.A. und B.A. mit Wirkung ab 1. April 2019 festzustellen.
Der Kanton Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das ZUG ist öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 95 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG).

1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZUG kann ein beteiligter Kanton eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Anerkennt der angegangene Kanton die Richtigstellung nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden
BGE 149 V 240 S. 243
(Art. 34 Abs. 2 ZUG). Deren Entscheid ist für den zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichteten Kanton gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (BGE 136 V 351 E. 2.3; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 V 433; Urteil 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 1.2). Der Kanton St. Gallen ist mithin beschwerdelegitimiert.
(...)

3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids des Sozialamts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2021 feststellte, dass der Unterstützungsfall betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 (Umzug der Mutter von U. SG nach V. TG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZUG offensichtlich unrichtig beurteilt wurde, indem die Unterstützungszuständigkeit ab diesem Zeitpunkt bei der PG V. bzw. beim Kanton Thurgau verortet wurde.

4. Die Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28 ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist, beispielsweise bei unterlassener Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 ZUG, jederzeit rückgängig machen lassen (vgl. Urteil 2A.504/1999 vom 9. März 2000 E. 2). Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Urteil 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das ZUG präzisiert in dem durch die
BGE 149 V 240 S. 244
Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG).

5.2

5.2.1 Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; RB 850.1) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf. Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des ZUG (§ 4 Abs. 2 SHG).

5.2.2 Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 143 V 451 E. 8.3 mit Hinweis).

5.2.3 Für minderjährige Kinder gelangt die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat sodann u.a. einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).

5.2.3.1 Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; Urteil 8C_ 833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.2.4; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener
BGE 149 V 240 S. 245
Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (THOMET, a.a.O., Rz. 127 und 131). Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte (THOMET, a.a.O., Rz. 130). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (zum Ganzen: BGE 143 V 451 E. 8.4.2 mit Hinweisen).

5.2.3.2 Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten rechtsprechungsgemäss, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch THOMET, a.a.O., Rz. 132). Nicht relevant ist die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung
BGE 149 V 240 S. 246
beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG und Botschaft vom 17. November 1976 zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201]; zum Ganzen: BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweis).

6. Für die Frage der offensichtlich unrichtigen Beurteilung des Unterstützungsfalls betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 ist nach Gesagtem entscheidend, ob die Kinder bereits vor diesem Zeitpunkt oder aber erst nachher als dauerhaft fremdplatziert im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG zu gelten haben.

6.1 Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Beurteilung des vorliegend streitigen Unterstützungsfalls, da nicht erst ab dem KESB-Beschluss vom 19. November 2019 von einer dauerhaften Fremdplatzierung von A.A. und B.A. auszugehen sei. Es erwog im Wesentlichen, aus der superprovisorischen Verfügung der KESB vom 30. November 2018 und aus deren vorsorglichen Beschlüssen vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 lasse nichts darauf schliessen, dass die als Kindesschutzmassnahme erfolgte Fremdplatzierung anfänglich nur als vorübergehende Lösung gedacht gewesen sei. Es würde denn - so die Vorinstanz im Weiteren - auch dem Zweck des Gesetzes widersprechen, dass die seit Ende November 2018 bestehende Fremdplatzierung erst knapp ein Jahr nach deren Beginn als "dauerhaft" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG gegolten und erst ab diesem Zeitpunkt Klarheit über das unterstützungspflichtige Gemeinwesen bestanden haben solle. Der Unterstützungswohnsitz von A.A. und B.A. befinde sich daher seit der ersten Fremdplatzierung am 30. November 2018 am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit der Kindsmutter, mithin in der PG U. SG.

6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von Bestimmungen des ZUG Bundesrecht verletzt. Nebst fehlenden formellen Erfordernissen sei namentlich die materielle Voraussetzung der Richtigstellung, eine offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls, nicht erfüllt.
BGE 149 V 240 S. 247
Die mit Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 angeordnete Fremdplatzierung sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern als vorsorgliche Massnahme befristet bis zum Vorliegen der Ergebnisse des gleichzeitig angeordneten Gutachtens. Dieses habe die Grundlagen für den Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen liefern sollen. Der Wohnsitz von A.A. und B.A. sei daher bis zum Hauptentscheid vom 19. November 2019 an demjenigen der Mutter hängen geblieben und habe per 1. April 2019 dessen Veränderung von U. SG nach V. TG mitgemacht.

7.

7.1

7.1.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, wurden mit dem Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 einerseits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Söhne entzogen und deren Fremdplatzierung bestätigt, andererseits als verfahrensleitende Verfügung eine ambulante Begutachtung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die KESB führte im Beschluss dazu aus, es sei notwendig, die aktuelle gesundheitliche Situation von A.A. und B.A. sowie ihren Bedarf an Unterstützung abzuklären. Die Ergebnisse aus der Begutachtung, in die auch die Erziehungskompetenzen der Eltern Eingang zu finden hätten, sollten eine Grundlage für den Entscheid über die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen bilden. Der Fragenkatalog an die Gutachterstelle umfasste neben der Beurteilung des Entwicklungszustands und des aktuellen psychischen Befindens der beiden Kinder sowie deren Beziehung untereinander, zu den Elternteilen und zu allfälligen weiteren Bezugspersonen namentlich auch Fragen zu den Kompetenzen und Ressourcen der Eltern hinsichtlich Pflege, Erziehung und Schutz der Kinder, zu Auffälligkeiten eines Elternteils sowie zur allfälligen Gefährdung der Kinder durch elterliche Verhaltensweisen. Gefragt wurde sodann insbesondere danach, ob die aktuelle Betreuungssituation im Wohl der Kinder sei oder ob zu dessen Wahrung Veränderungen angezeigt seien. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Fragen eingeleitet mit "Falls aus gutachterlicher Sicht mit einer ausserhäuslichen Betreuung und Erziehung das Wohl der Kinder besser gewährleistet werden kann ...", "Falls es aus gutachterlicher Sicht einer vorübergehenden oder dauernden Fremdplatzierung der Kinder bedarf..." oder "Falls aus gutachterlicher Sicht eine Fremdplatzierung notwendig erscheint...".
BGE 149 V 240 S. 248

7.1.2 Wie der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, fanden sich in den Beschlüssen der KESB vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - mehrere Formulierungen, aus denen auch auf eine nur vorübergehende Fremdplatzierung hätte geschlossen werden können. So heisst es im Sachverhalt des ersten Beschlusses u.a., gemäss Beiständin müsse C.A. zur Stabilisierung vorläufig von ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet werden, gemäss Frauenhaus St. Gallen sei es wichtig, dass A.A. und B.A. vorläufig fremdplatziert blieben bzw. es mache Sinn, dass sich die Mutter zuerst stabilisieren könne und wieder Sicherheit erlange, bevor eine gemeinsame Zukunft mit den Kindern vorstellbar sei. Im zweiten Beschluss vom 22. März 2019 wurde sodann darauf hingewiesen, dass die von C.A. per 1. April 2019 im Kanton Thurgau gemietete Wohnung so gross sei, damit genügend Platz vorhanden sei, wenn die Kinder zu ihr kommen würden. Schliesslich gewährleistete die KESB der Mutter in beiden Beschlüssen ein Besuchsrecht.

7.1.3 Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass A.A. und B.A. wegen Kindswohlgefährdung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zunächst vorsorglich fremdplatziert wurden, wobei gleichzeitig Abklärungen angeordnet wurden, deren Ergebnisse Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen bilden sollten.

7.2 Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage der Dauerhaftigkeit einer als Kindesschutzmassnahme auf unbestimmte Zeit angeordneten Fremdplatzierung einzig entscheidend, ob bei deren Beginn bereits von Dauerhaftigkeit auszugehen oder ob nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war (BGE 143 V 451 E. 8.4.3). So gilt ein Kind auch nach vorsorglich vorgenommener Fremdplatzierung grundsätzlich erst ab deren definitiver Anordnung als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, wenn für die Entscheidgrundlage noch Abklärungen, namentlich eine Begutachtung, erforderlich waren (Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 4.3). Anderseits kann die Dauerhaftigkeit bereits ab dem superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der vorsorglichen Fremdplatzierung des Kindes bejaht werden, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig waren (Urteil 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2).
BGE 149 V 240 S. 249

7.3 Nach Dargelegtem kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass A.A. und B.A. erst ab dem mit als Hauptentscheid bezeichneten Beschluss der KESB vom 19. November 2019 als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG galten. Zusammen mit der am 12. Dezember 2018 vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung wurde nämlich eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen angeordnet, wobei der Beschluss der KESB einen umfassenden Fragenkatalog zum Gesundheits- und Entwicklungszustand der Kinder, zu den Kompetenzen und Ressourcen der Eltern sowie zur Fremdplatzierung an sich enthielt. Es waren mithin für die Entscheidgrundlage noch Abklärungen erforderlich, weshalb rechtsprechungsgemäss erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von der Dauerhaftigkeit der Kindesschutzmassnahme auszugehen ist (vgl. E. 7.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz in den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ergangenen Beschlüssen der KESB vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019, wie in E. 7.1.2 hiervor dargelegt, durchaus Formulierungen fanden, aus denen auch auf eine nur vorübergehende Fremdplatzierung hätte geschlossen werden können. Aus ihnen allein kann indes für die entscheidende Frage der Dauerhaftigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahme nichts abgeleitet werden.
Ist nach Gesagtem der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - nicht gegeben, hat die Vorinstanz mit dessen Bejahung Bundesrecht verletzt.

7.4 Fehlt es an der Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit für eine Richtigstellung, erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer überdies gerügten formellen Mängeln des Richtigstellungsbegehrens.

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 3 4 5 6 7

Referenzen

BGE: 143 V 451, 136 V 351, 139 V 433

Artikel: Art. 7 Abs. 3 lit. c und Art. 28 Abs. 1 ZUG, Art. 28 Abs. 1 ZUG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mehr...