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Regeste

Nach Scheidung der Ehe sind die vormundschaftlichen Behörden befugt, gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt Massnahmen nach Art. 283 ff. ZGB zu treffen.
Diese Zuständigkeit bleibt bei Hängigkeit einer Klage des andern Elternteils auf Übertragung der elterlichen Gewalt (Art. 157 ZGB) bestehen.
Der mit dieser Klage befasste Richter kann sich seinerseits veranlasst sehen, Massnahmen im Sinne der Art. 283 ff. ZGB zu treffen, unter besondern Umständen auch vorsorglich auf Grund von Art. 145 ZGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 283 ff. ZGB, Art. 157 ZGB, Art. 145 ZGB