Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 738 ZGB; Auslegung eines gegenseitigen Näherbaurechts im Verhältnis zu Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren.
Begriff des (gegenseitigen) Näherbaurechts (E. 3.5). Verhältnis des Erstbauenden zum Zweitbauenden bzw. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gegenseitigkeit des Näherbaurechts so zu verstehen ist, dass beide Berechtigten bzw. Verpflichteten gleichermassen vom gegenseitig eingeräumten Näherbaurecht profitieren können müssen (E. 3.6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 738 ZGB