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Regeste

Ziff. 14.05 HVI-Anhang (in der seit 1. Juli 2020 geltenden Fassung); zeitliche Anwendbarkeit.
Wird der Hilfsmittelanspruch erst nach dem 30. Juni 2020 erstmals von der Verwaltung beurteilt, gelangen die neuen, ab 1. Juli 2020 geltenden Verordnungsbestimmungen zur Anwendung. Abweichende Verwaltungsanweisungen in IV-Rundschreiben Nr. 401 vom 13. Mai 2020 bzw. später Rz. 2153.1 KHMI (Stand 1. Januar 2021) sind nicht rechtskonform (E. 5).