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Regeste

Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs. 1 PatG; Mitbenützungsrecht und Neuheit.
Gewerbsmässige Benützungen oder besondere Anstalten dazu vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum im Sinne von Art. 35 Abs. 1 PatG müssen in einer Weise erfolgt sein, die nicht zu einer Veröffentlichung der eingesetzten erfindungsgemässen Lehre führt; ansonsten wäre die Neuheit der Erfindung infolge offenkundiger Vorbenützung zerstört, womit sich das Mitbenützungsrecht nach Art. 35 Abs. 1 PatG erübrigen würde (E. 3.1 und 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 1 PatG