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Urteilskopf

148 III 420


50. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bank B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_110/2021 vom 2. August 2022

Regeste

Art. 38 LugÜ, Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 148 Abs. 1 IPRG; vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung.
Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger an Stelle des Gemeinschuldners gegen ausländische Urteile die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben. Die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates, unabhängig davon, ob im ausländischen - im konkreten Fall englischen - Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 421

BGE 148 III 420 S. 421

A.

A.a Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über C. den Konkurs. Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte am 15. Januar 2020 den Kollokationsplan auf. Darin wurde A. als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 10'070.87 für eine Honorarrechnung vom 12. Januar 2019 zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde Bank B. mit einer Forderung Dritter Klasse von Fr. 437'466.80 gemäss Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court zugelassen.

A.b Am 5. Februar 2020 erhob A. beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen Bank B. und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab; die Zulassung der Forderung von Bank B. im Kollokationsplan wurde bestätigt.

B. Gegen das Kollokationsurteil des Bezirksgerichts gelangte A. an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat A. Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. In der Sache verlangt er, es sei die von Bank B. (Beschwerdegegnerin) eingegebene und von der Konkursverwaltung im Kollokationsplan im Konkurs C. zugelassene Forderung zu streichen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung.
(...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage der Verjährung einer im Konkurs eingegebenen Forderung, welche sich auf ein englisches Urteil stützt. Die Zulassung ist Streitgegenstand in einem negativen Kollokationsprozess. Während das Obergericht in Anwendung des Rechts des Urteilsstaates (England) die Verjährung der Forderung verneint und die Kollokation der beklagten
BGE 148 III 420 S. 422
Mitgläubigerin bestätigt hat, hält der Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin für nicht mehr durchsetzbar. Er rügt vorab die Nichtanwendung von englischem Recht bzw. eine Verletzung von Art. 96 lit. a BGG.

3.1 Das Obergericht ist zu Recht von folgenden Grundsätzen ausgegangen.

3.1.1 Das Urteil des englischen Northampton County Court vom 10. Juli 2013 ist durch Exequatur des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2018 nach Art. 38 LugÜ (SR 0.275.12) vollstreckbar erklärt worden. Mit der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil, das nur formell (abstrakt) vollstreckbar sein muss, zur Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugelassen (STAEHELIN/BOPP, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 4 und 31 zu Art. 38 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 38 LugÜ).

3.1.2 Eine (angeblich) erfolgte Tilgung, Stundung oder eine eingetretene Verjährung (materielle Einreden) stehen der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Ebenso wenig führen diese zum Dahinfallen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils (BGE 144 III 360 E. 3.2.1; Urteil 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 119 zu Art. 38, N. 36 und 51 zu Art. 45 LugÜ).

3.1.3 Der Schuldner kann hingegen gegen ausländische, vollstreckbar erklärte Entscheide u.a. die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben, und zwar im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung (Urteil 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2; STAEHELIN/BOPP, a.a.O., N. 31 zu Art. 38, N. 5 und 6 zu Art. 45 LugÜ; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 45 LugÜ). Das in der Rechtsöffnung gewährte Recht (BGE 144 III 360 E. 3.2.1) besteht auch im Rahmen der Kollokation: Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger (Beschwerdeführer) an Stelle der Konkursitin Einreden gestützt auf Tatsachen geltend machen, die nach dem Urteil eingetreten sind, namentlich die Einrede der nachträglichen Tilgung oder - wie hier - der Verjährung (HIERHOLZER/SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 62a zu Art. 250, N. 6f zu Art. 245, N. 15a zu Art. 244 SchKG; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 250 SchKG).
BGE 148 III 420 S. 423

3.2 Gemäss Art. 148 IPRG (SR 291) untersteht die Verjährung (sowie das Erlöschen) einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Typischerweise regeln Kollisionsregeln des IPRG das anwendbare Recht im Erkenntnisverfahren. Wird die Forderung - wie im konkreten Fall - durch Urteil des Richters festgestellt, stellt sich jedoch die Frage der Verjährung der Wirkungen eines Urteils. Unter dieser Art der Verjährung ist die Frist zu verstehen, nach deren Ablauf die Durchsetzung des Urteils nicht mehr erzwungen werden kann, wie dies in den meisten Rechtssystemen vorgesehen ist (GIRSBERGER/GASSMANN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 148 IPRG: "Urteils- oder Vollstreckungsverjährung").

3.2.1 Gemäss Art. 137 Abs. 2 OR ist im Fall, dass eine Forderung durch Urteil des Richters festgestellt wird, die neue Verjährungsfrist stets 10 Jahre. In der Zwangsvollstreckung kann eingewendet werden, dass u.a. die Schuldbetreibung erst nach Ablauf dieser Frist angehoben wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR), und so die Zwangsvollstreckung zu Fall gebracht wird. Die Tragweite der Bestimmung ist in internationalen Verhältnissen nicht eindeutig (vgl. SCHWANDER, Das Verjährungsrecht im internationalen Privatrecht, in: Le insidie della prescrizione, 2019, S. 81).

3.2.2 Das Bundesgericht hat die Verjährung einer durch ausländisches Urteil festgestellten Forderung nicht an schweizerisches Recht (Art. 137 Abs. 2 OR), sondern an das Recht des Urteilsstaats geknüpft, allerdings unter dem (eingeschränkten) Blickwinkel der Willkürkognition (Urteil 5P.344/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.4). In einem jüngeren Urteil hat es eine entsprechende Zuger Praxis erwähnt (BGE 144 III 360 E. 3.4.1), im konkreten Fall (betreffend Verjährung einer Verlustscheinforderung) aber nicht beurteilen müssen. Auch in der Genfer Rechtsprechung wird an das Recht des Urteilsstaates geknüpft (Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 13. März 2008, ACJC/304/2008 E. 3). Abgelehnt wird die Anwendung von schweizerischem Verjährungsrecht (Art. 137 Abs. 2 OR bzw. Zehnjahresfrist) auf ein ausländisches Urteil (Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 17. September 2021, ACJC/ 1208/2021 E. 2.2.2).

3.2.3 In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, dass unabhängig vom Vorliegen eines Urteils das Recht der Forderung anzuwenden sei (Forderungsstatut; VOCK, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 81 SchKG), oder die 10-jährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR massgeblich sei, sofern im ausländischen
BGE 148 III 420 S. 424
Urteil - was hier ohnehin nicht zutrifft (Versäumnisurteil) - schweizerisches Recht auf die Forderung angewendet wurde (BERTI, Zürcher Kommentar, 2002, N. 32 zu Art. 137 OR). Als eine weitere Möglichkeit wird erwähnt (SCHWANDER, a.a.O., S. 18; vgl. PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 137 OR), die Frist zur Durchsetzung eines ausländischen Urteils in der Schweiz ausschliesslich an schweizerisches Recht bzw. Art. 137 Abs. 2 OR zu knüpfen, in der Annahme, dass mit dem Exequatur erst die Vollstreckbarkeitsfrist ausgelöst wird. In diese Richtung argumentiert stellenweise die Beschwerdegegnerin und zieht damit unausgesprochen die Zehnjahresfrist heran.

3.2.4 Nach verbreiteter Auffassung in der Lehre - welche auch das Obergericht beachtet hat - richtet sich die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist (titulierte Forderung), nach dem Recht des Urteilsstaates (WILDHABER/DEDE, Berner Kommentar, 2021, N. 90 zu Vorbem. zu Art. 127-142 OR; GIRSBERGER/ GASSMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 148 IPRG; BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 2 zu Art. 148 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 2818; DUTOIT, Droit international privé suisse, 5. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 148 IPRG; DASSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 148 IPRG; sowie SCHWANDER, a.a.O., S. 82).

3.2.5 Wenn das Obergericht die Anwendbarkeit von Art. 137 Abs. 2 OR auf ausländische vollstreckbare Urteile verworfen hat, ist es massgebender Praxis und Lehre gefolgt, wonach derartige Fristen (Verjährung als zeitliche Grenzen zur Durchsetzung des Urteils) nicht im Exequaturverfahren, sondern - wie dargelegt - in der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden können. Die Vorinstanz hat sodann darauf abgestellt, dass die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung die Hauptwirkung der Verjährung ist, auch wenn die Forderung in einem Urteil festgestellt worden ist. Die Anwendung des Verjährungsrechts des Urteilsstaates lässt sich mit guten Gründen vertreten, weil es sich regelmässig um eine mit Rechtskraft des Urteils eintretende neue Verjährungsfrist handelt. Diese Anknüpfung soll dazu beitragen, widersprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide zu vermeiden (GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 18 zu Art. 148 IPRG; WILDHABER/DEDE, a.a.O.). Wenn das Obergericht diesem Kriterium ausschlaggebende
BGE 148 III 420 S. 425
Bedeutung zugemessen hat, lässt sich dies mit Bundesrecht vereinbaren, und das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2006 kann - auch bei willkürfreier Kognition - bestätigt werden.

3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Verjährung (im Lichte des schweizerischen Rechts bzw. von Art. 137 Abs. 2 OR) ein Institut des materiellen Rechts darstellt und das massgebende ausländische Recht unabhängig davon anwendbar ist, ob im betreffenden Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (BGE 75 II 57 E. 3a; 72 II 405 E. 7 S. 414; u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 148 IPRG). Würde man das ausländische Prozessrecht ausser Acht lassen, käme man zur Unverjährbarkeit einer Forderung (vgl. BGE 75 II 57 E. 3a S. 66/67). Notwendige Voraussetzung zur Anwendung ist jedoch, dass die ausländische (prozessuale) Regelung im Wesentlichen dieselben Zwecke verfolgt wie entsprechende schweizerische Verjährungsfristen (u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 148 IPRG).

3.3.1 Die Voraussetzung ist erfüllt u.a. im Fall der angloamerikanischen limitation of actions und den statutes of limitation, in welchen die Verjährung als Institut des Prozessrechts (Klageverjährung) verstanden wird (u.a. GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 148 IPRG; BONOMI, a.a.O., N. 3 zu Art. 148 IPRG). Das Obergericht hat den englischen Limitation Act 1980 herangezogen und geschlossen, dass die Regelung in sec. 24 (1) und ihre zeitliche Limite als Regelung über die Urteilsverjährung (im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR) zu verstehen ist ("Time limit for actions to enforce judgments"; "An action shall not be brought upon any judgment after the expiration of six years from the date on which the judgment became enforceable.").

3.3.2 Sodann hat das Obergericht für die zeitliche Geltendmachung der Urteilsforderung die englischen Civil Procedure Rules 1998 (CPR) berücksichtigt (R. 83.2 [3.a]), und festgehalten, dass erstnach Ablauf von sechs Jahren eine besondere gerichtliche Erlaubnis notwendig ist, um die Vollstreckung ("writ or warrant") eines Urteils verlangen zu können ("A relevant writ or warrant must not be issued without the permission of the court where [...] six years or more have elapsed since the date of the judgment or order.").Aus den (von den Vorinstanzen stellenweise angeführten) Hinweisen zum englischen Recht geht hervor, dass Grundgedanke der bereits erwähnten Bestimmung (sec. 24) im Limitation Act 1980 sei, dass der Urteilsgläubiger mit der Urteilsvollstreckung fortfahren muss,
BGE 148 III 420 S. 426
und der dafür vorgesehene Zeitablauf von sechs Jahren sich in der Regelung wiederfinde, wonach innert dieses Zeitablaufs die Zwangsvollstreckung ohne besondere gerichtliche Erlaubnis durchgeführt wird (vgl. MCGEE, Limitations Periods, 2014, Rz. 17.006; ferner WIEDEMANN, Vollstreckbarkeit, 2017, S. 205) . Wie die Schweiz (Art. 135 Ziff. 2 OR), so sehen auch ausländische Rechtsordnungen als hauptsächlichen Mechanismus der Wahrung einer Frist zur Durchsetzung einer Forderung durch den Gläubiger u.a. die gerichtliche Klage oder konkret nach nationalem Recht bezeichnete Vollstreckungsmassnahmen vor. Wenn das Obergericht beide im Prozessrecht vorgesehenen, aber die Durchsetzung der Urteilsforderung - im Sinne einer Verjährung - begrenzende Frist berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

3.3.3 Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, der Umstand, dass sich die Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori richte, sei kein Hindernis zur Anwendung des englischen Verjährungsrechts. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hat es mit Recht zum Ausdruck gebracht, dass Einwendungen wie die nachträglich eingetretene Verjährung - Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung - in der schweizerischen Zwangsvollstreckung (wie in einer definitiven Rechtsöffnung oder wie dargelegt [E. 3.1.3] im Kollokationsstreit) vorgebracht werden können.

3.4 Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts verletzt haben soll (Art. 96 lit. a BGG), wenn es für die Verjährung der umstrittenen Forderung (wie vom Beschwerdeführer verlangt) auf das englische Recht des Urteilsstaates abgestellt hat und dabei (mit Hinweis auf GIRSBERGER/GASSMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 148 IPRG) alle Fragen, die den rechtlichen Einfluss der Zeit auf die Obligation betreffen (Beginn, Dauer, Wahrung der Urteilsverjährungsfrist), miteinbezogen hat.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 144 III 360

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