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Regeste

Art. 20a ff. UWG; Art. 14 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen.
Die Anzeige von Reisen unter Angabe von (Mindest)Preisen in einem Zeitungsinserat muss die wesentlichen Leistungen, die für die bekanntgegebenen Preise erbracht werden, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Preise gültig sind, angeben. Ein Verweis auf den Katalog genügt nicht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 20a ff. UWG

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