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Regeste

Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren (Anwendungsbereich).
Auf Klagen, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden, ist das (streitwertunabhängige) vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht anwendbar (E. 2).

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Artikel: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO