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Regeste

Art. 274 und 275 SchKG, Art. 78 StHG; Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest.
Der schweizweite Arrestvollzug ist durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Die gleichen Grundsätze gelten für den Vollzug des Steuerarrestes (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 274 und 275 SchKG, Art. 78 StHG, Art. 89 SchKG