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Regeste

Gebühren der Geschäftsagenten (Gläubigervertreter). Art. 27 SchKG.
Die Bestimmung eines kantonalen Tarifs, die auf dem Inkasso von Geld eine feste Gebühr von 7% auf Beträgen bis Fr. 500.-- und von 5 % auf höheren Beträgen vorsieht, ist willkürlich, wenn sie auf bedeutende Zahlungen angewendet wird, sowie stets dann, wenn der Geschäftsagent das Inkasso nicht selber besorgt.

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Referenzen

Artikel: Art. 27 SchKG