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Regeste

Erwerb von Liegenschaften durch Personen im Ausland. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich betreffend das Dappental vom 8. Dezember 1862; Lückenfüllung.
1. Die Person, die ihren Wohnsitz in Frankreich hat und in dem Teil des schweizerischen Territoriums gelegene Parzellen erwirbt, den die Schweiz nach dem Abkommen mit Frankreich erworben hat, untersteht grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Im vorliegenden Fall erfüllt der Erwerber, obwohl er sehr enge Beziehungen zu der fraglichen Region beibehalten hat, die allgemeinen Bedingungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB nicht; er kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinn von Art. 6 Abs. 1 und 2 BewB berufen (E. 2).
2. Füllen einer Lücke des Abkommens betreffend den Eigentumsübergang an Grundstücken, die im Gebiet liegen, das Frankreich der Schweiz im Austausch für das Dappental abgetreten hat: Der Erwerb von Liegenschaften in jenem Gebiet soll zugelassen werden, soweit dadurch nicht das Hauptziel der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung vereitelt wird, wenn die Erwerber ihre besonders engen Beziehungen zum fraglichen Gebiet nachweisen können. Solche Erwerbsgeschäfte unterstehen der Kontrolle der zuständigen Behörde, die aber entscheidet, ob der Erwerber der Bewilligungspflicht ausnahmsweise nicht unterstellt zu werden braucht. Hier Annahme eines solchen Ausnahmefalls (E. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB, Art. 6 Abs. 1 und 2 BewB