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Regeste

Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten.
Es ist willkürlich, eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten 30 Tage nach Erhalt der Betreibungsmeldung vorsieht, dahingehend auszulegen, dass die Frist erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Nach zutreffendem Verständnis nimmt die Frist ihren Anfang mit der Betreibungsmeldung im Sinne der von der SVA (als Durchführungsstelle Säumigenliste) ausgehenden Information der versicherten Person über die vom Krankenversicherer angehobene Betreibung. Sie ist damit unabhängig von der Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 6).

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Artikel: Art. 64a Abs. 7 KVG