Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind.
Für die Festlegung des gebührenden nachehelichen Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht (E. 4.1). Weiterentwicklung des Begriffs der Lebensprägung (E. 4.2). Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung eines während der Ehe geborenen gemeinsamen Kindes erwachsen, werden neu vorrangig durch den Betreuungsunterhalt (Art. 276 und 285 ZGB) abgegolten und lassen für sich genommen eine Ehe nicht als lebensprägend erscheinen (E. 4.3.1). Auch eine für weniger als ein Jahr gelebte klassische Rollenteilung (Hausgattenehe) und die berufliche Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen begründen die Lebensprägung nicht (E. 4.3.2 und 4.3.3). Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung, ob bei nichtlebensprägender Ehe und demzufolge unter Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist (E. 5.1 und 5.2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 125 ZGB, Art. 276 und 285 ZGB