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Regeste

Art. 100 Abs. 1 bzw. Abs. 3 lit. a BGG; Beschwerdefrist in der Wechselbetreibung.
Die 5-tägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 3 lit. a BGG gilt entsprechend dem Wortlaut nur bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden; bei gerichtlichen Entscheiden kommt die normale 30-tägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG zur Anwendung (E. 1.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 Abs. 3 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG