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Regeste

1. Bei einem simulierten oder dissimulierten Rechtsgeschäft teilt eine Nebenpflicht hinsichtlich der Verbindlichkeit zwischen den Parteien in der Regel das Schicksal der Hauptpflicht, auf die sie sich - bezieht (Erw. 5).
2. Klage aus unerlaubter Handlung (Erw. 2), aus vorvertraglicherHaftung (Erw. 3), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Erw. 4), aus vertraglicher Haftung (Erw. 5).
3. Die Klage auf Rückerstattung einer Zahlung, welche eine Nebenpflicht zum Gegenstand hat, verjährt mit Ablauf der in Art. 127 OR vorgesehenen Frist (Erw. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 127 OR

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