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Regeste

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG; Art. 59 ATSG; formelle Beschwer einer Partei, die selber keine Einsprache erhoben hat, vor dem kantonalen Versicherungsgericht.
Grundsätzlich ist zum Beschwerdeverfahren nur zugelassen, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat (E. 4.2). Gemäss BGE 127 V 107 kann jedoch, sofern eine Partei rechtsgültig Einsprache erhoben und damit verhindert hat, dass der Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auch eine andere, zuvor passiv gebliebene Partei beim Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben (E. 5.2). Die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung sind nicht erfüllt (E. 5.4).

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Referenzen

BGE: 127 V 107

Artikel: Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 59 ATSG