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Regeste

1. Art. 179 quinquies Abs. 2 StGB. Entscheidend für den Ausschluss von der Strafbarkeit nach Art. 179 ter Abs. 1 StGB ist die Bewilligung der Abhöranlage durch die PTT-Betriebe (Erw. 1).
2. Art. 20 StGB. Voraussetzungen, unter denen diese Bestimmung anwendbar ist (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 179 quinquies Abs. 2 StGB, Art. 179 ter Abs. 1 StGB, Art. 20 StGB