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Regeste

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines unechten Grenzgängers.
Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können somit unter dieser Voraussetzung wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG