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Regeste

Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung (Art. 336b OR).
Der Kläger muss die Tatsachen behaupten und beweisen, gestützt auf welche das Gericht schliessen kann, dass er gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben hat (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 336b OR