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Regeste

Art. 163 ZGB; zeitliche Dauer des ehelichen Unterhaltes.
Im Unterschied zum Scheidungsunterhalt ist der eheliche Unterhalt nicht zeitlich begrenzt, sondern bis zum Zeitpunkt der Scheidung geschuldet, soweit der andere Ehegatte den gebührenden Unterhalt nicht mit seinem eigenen Einkommen zu decken vermag. Die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit besteht bereits im Zuge der Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 163 ZGB