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Regeste

Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 78 und 107 Abs. 3 VZV; Täterkreis des Tatbestands der Nichtabgabe entzogener Ausweise oder Kontrollschilder.
Art. 97 Abs. 1 SVG begrenzt den Täterkreis nicht auf den "Halter" des Fahrzeugs i.S.v. Art. 78 Abs. 1 VZV und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Sofern der im Fahrzeugausweis eingetragene Halter nicht dem tatsächlichen Halter entspricht, wird die Behörde, die keinen Anlass für Zweifel an der Haltereigenschaft hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VZV), den Entzugsentscheid dem eingetragenen Halter zustellen (vgl. Art. 107 Abs. 3 VZV). Der eingetragene Halter kann sich als Empfänger dieser Aufforderung der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig machen, wenn er es unterlässt, der Behörde anzuzeigen, dass es sich bei ihm nicht um den tatsächlichen Halter des Fahrzeugs handelt, ihr die sachdienlichen Informationen i.S.v. Art. 74 Abs. 5 VZV nicht zukommen lässt und die Ausweise und Kontrollschilder nicht abgibt (E. 2).

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