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Regeste

Verbot der Betreibung unter Ehegatten, Art. 173 ZGB.
Betreibung unter Ehegatten zum Zwecke der Durchführung einer ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung fällt nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB. Die trotz dem Verbot geführte Betreibung ist nichtig, ebenso der in ihr ausgestellte Verlustschein. Dieser ist daher als Legitimationstitel zur Anfechtungsklage nach Art. 285 Ziff. 1 SchKG untauglich.

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Referenzen

Artikel: Art. 173 ZGB, Art. 176 Abs. 1 ZGB, Art. 285 Ziff. 1 SchKG