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Regeste

Art. 398 ff. StPO; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren.
Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem sie sogar für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 2).

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Artikel: Art. 398 ff. StPO