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Regeste

Art. 17 Abs. 3 SVG.
Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Warnungsentzügen, für die das Gesetz einen Führerausweisentzug von mindestens einem Jahr vorsieht, sowie dann, wenn die Behörde in der Entzugsverfügung die vorzeitige Wiederaushändigung des Ausweises von der Bewährung während einer längeren Frist abhängig macht.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 3 SVG