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Regeste

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG; internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; Schiedsentscheid; Schiedsvereinbarung; Zuständigkeitsrüge; Schiedsgericht; Rechtsnatur der Anti-Doping-Kammer des Tribunal Arbitral du Sport (TAS).
Begriff des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung. Mit der Unzuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG kann nur geltend gemacht werden, dass sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat. Sie erlaubt es hingegen nicht, die von der Berufungskammer des TAS geprüfte und bejahte Zuständigkeit der erstinstanzlichen, nicht schiedsgerichtlichen Entscheidbehörde in Frage zu stellen (E. 5.2).
Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, abstrakt zu beurteilen, ob die Anti-Doping-Kammer des TAS (CAD TAS) mitunter einem echten Schiedsgericht gleichgesetzt werden kann. Im zu beurteilenden Fall handelte die CAD TAS nicht als Schiedsgericht und der Entscheid, den sie als erstinstanzliche Disziplinarbehörde aufgrund einer einseitigen Delegation des betroffenen Sportverbands fällte, ist kein Schiedsentscheid, weshalb die Rüge der Unzuständigkeit unzulässig ist (E. 5.9.2-5.9.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG