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Regeste

Art. 256 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 166 ff. IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets.
Entscheide über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete können nicht gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 256 Abs. 2 ZPO, Art. 29 Abs. 2, Art. 166 ff. IPRG