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Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Komplementärrente; Anrechnung von Anwaltskosten.
Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung geht der Überentschädigungsregel des Art. 69 Abs. 2 ATSG vor. Im Unterschied zu Letzterer lässt die gesetzliche Regelung über die Komplementärrenten keinen Raum für die Anrechnung von Anwaltskosten. Ein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG abzuweichen, besteht nicht (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 69 Abs. 2 ATSG