Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

149 V 129


13. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen AXA Versicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_382/2022 vom 27. März 2023

Regeste

Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Komplementärrente; Anrechnung von Anwaltskosten.
Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung geht der Überentschädigungsregel des Art. 69 Abs. 2 ATSG vor. Im Unterschied zu Letzterer lässt die gesetzliche Regelung über die Komplementärrenten keinen Raum für die Anrechnung von Anwaltskosten. Ein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG abzuweichen, besteht nicht (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 129

BGE 149 V 129 S. 129

A.

A.a Die 1970 geborene A., gelernte kaufmännische Angestellte, arbeitete als Betreuerin in der Notschlafstelle der Stadt B. und war bei der AXA (vormals: Winterthur) Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. In
BGE 149 V 129 S. 130
der Nacht vom 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Gewaltverbrechens. Vom 1. Juni 1996 bis 30. April 1997 bezog A. eine ganze, vom 1. Mai 1997 bis Ende Februar 1999 eine halbe und ab 1. März 1999 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV). Per 1. April 2011 erfolgte die revisionsweise Reduktion auf eine halbe Invalidenrente.

A.b Die AXA sprach A. ab 1. August 2010 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'612.45 zu (Invaliditätsgrad: 60 %). Aufgrund der IV-Rentenherabsetzung erhöhte sie ihre Leistungen ab April 2011 auf Fr. 2'426.35. Nachdem A. per 1. Juni 2012 wieder eine ganze IV-Rente gewährt worden war, passte die AXA ihre Komplementärrente auf die vorherige Höhe von Fr. 1'612.45 an. Per Ende Juli 2015 wurden die IV-Rentenleistungen rechtskräftig eingestellt (vgl. Urteil 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017). Gestützt darauf richtete die AXA ab 1. August 2015 wieder die Normalrente von Fr. 2'426.35 pro Monat aus.

A.c Mit Verfügung vom 29. November 2019 erhielt A. ab 1. Juli 2017 erneut eine ganze IV-Rente zugesprochen. Die AXA korrigierte ihre Komplementärrente daher rückwirkend auf Fr. 1'612.45 und forderte die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2019 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen (insgesamt: Fr. 24'416.55) zurück (Verfügung vom 6. Januar 2020). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2020 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. April 2022 ab.

C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei von einer Rückforderung abzusehen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Es steht fest, dass die durch einen Versicherungsfall verursachten Anwaltskosten in die Überentschädigungsberechnung gemäss
BGE 149 V 129 S. 131
Art. 69 Abs. 2 ATSG mit einbezogen werden dürfen (vgl. BGE 139 V 108). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob solche Mehrkosten auch im Rahmen der Berechnung einer UVG-Komplementärrente im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen sind.

3.1 Die Vorinstanz hat in Auslegung des Art. 20 Abs. 2 UVG im Wesentlichen erwogen, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung könnten Mehr- bzw. Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden. Aus den Materialien zu den letzten Änderungen des UVG ergebe sich dementsprechend, dass diejenigen Vorschriften, welche die Komplementärrente der Unfallversicherung zum Gegenstand gehabt hätten, der allgemeinen Leistungskoordination des ATSG entzogen geblieben seien. Auch anderweitig bestehe kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte bei der Berechnung der Komplementärrente ausgerechnet und einzig hinsichtlich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten auf Art. 69 Abs. 2 ATSG zurückgreifen wollen. Somit seien die geltend gemachten Anwaltskosten von insgesamt Fr. 27'770.75 zu Recht nicht in die strittige Komplementärrentenberechnung eingeflossen. Gestützt darauf dürfe die Beschwerdegegnerin die vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 24'416.55 ohne Weiteres zurückfordern.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, Art. 69 Abs. 2 ATSG beinhalte die allgemeinen Wertvorstellungen des Gesetzgebers, wohingegen Art. 20 Abs. 2 UVG lediglich eine singuläre Ausnahme im Sinne einer "Ausreissernorm" darstelle. Diese ordne offenkundig an, dass nicht der mutmasslich entgangene Verdienst gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG die Überentschädigungsgrenze bilde, sondern der versicherte Verdienst im Unfallzeitpunkt. Mehr lasse sich dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG aber auch nicht entnehmen. Da Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden müssten, sei es geboten, die übrigen in Art. 69 Abs. 2 ATSG enthaltenen Vorgaben zur Leistungskoordination auch bei der Komplementärrentenberechnung einzuhalten. Folglich könnten die durch den vorliegenden Versicherungsfall entstandenen Anwaltskosten angerechnet werden, sodass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin dahinfalle.

4.

4.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, das
BGE 149 V 129 S. 132
heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 289 E. 4.1; BGE 144 V 327 E. 3; BGE 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen).

4.2 Eine Komplementärrente der Unfallversicherung steht der versicherten Person nach Art. 20 Abs. 2 UVG dann zu, wenn sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat. Hinsichtlich der Höhe der Komplementärrente bestimmt Art. 20 Abs. 2 UVG was folgt:
"2[...]; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. [...]."

5.

5.1 Dem nach dem Gesagten in erster Linie massgeblichen, in allen drei Sprachfassungen übereinstimmenden Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Berechnung der Komplementärrente von den allgemeinen Koordinationsregeln des Art. 69 ATSG abweichen wollte ("in Abweichung von Artikel 69 ATSG"; "en dérogation à l'art. 69 LPGA"; "in deroga all'articolo 69 LPGA"). Die Bestimmung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Abweichung, wie in der Beschwerde behauptet, allein das Kriterium des versicherten Verdienstes beschlagen würde. Im Gegenteil enthält Art. 20 Abs. 2 UVG ein umfassendes Berechnungsmodell, welches - soweit die Voll- oder Teilrente nicht erreicht wird - zwei Vergleichsgrössen vorsieht. Gegenübergestellt werden dabei einerseits 90 % des versicherten Verdienstes und andererseits die IV- oder AHV-Rente, welche die versicherte Person konkret bezieht ("der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV"; "à la différence entre 90 % du gain assuré et la rente de l'assurance-invalidité ou de l'assurance-vieillesse et survivants"; "alla differenza tra il 90 per cento del guadagno assicurato e la rendita AI o AVS").
BGE 149 V 129 S. 133

5.2 Vor diesem Hintergrund sind Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) und ATSG-Überentschädigungsregeln zu unterscheiden. Art. 69 Abs. 2 ATSG benennt als Anknüpfungspunkt den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst. Dieser stellt dasjenige Einkommen dar, welches die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (Art. 51 Abs. 3 UVV [SR 832.202]; BGE 126 V 468 E. 4a). Im Rahmen der Leistungskoordination sieht Art. 69 Abs. 2 ATSG alsdann ausdrücklich vor, dass Mehrkosten und allfällige Einkommenseinbussen von Angehörigen in die Überentschädigungsberechnung einfliessen. Folglich definiert das Gesetz die Überentschädigungsgrenze in Art. 69 Abs. 2 ATSG deutlich offener als es bei der Komplementärrentenberechnung der Fall ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 69 ATSG; BGE 139 V 108 E. 5.2). Dass es sich demgegenüber bei der Komplementärrente um ein völlig eigenes, mit den Überentschädigungsbestimmungen des ATSG nicht vergleichbares Koordinationssystem handelt, zeigt sich schon am Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG. Berechnungsbasis bildet demnach nicht der mutmasslich entgangene, sondern der versicherte Verdienst (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG). Dergestalt entspricht die Komplementärrente dem niedrigeren von zwei Beträgen: Entweder dem Höchstbetrag der UVG-Rente gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG (80 % x Invaliditätsgrad x versicherter Verdienst) oder aber 90 % des versicherten Verdienstes abzüglich die anrechenbare AHV- oder IV-Rente (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 20 UVG). In beiden Varianten ist die Überentschädigungsgrenze im Unterschied zu Art. 69 Abs. 2 ATSG fixiert und lässt nachträgliche Veränderungen bis auf den Teuerungsausgleich (vgl. Art. 34 UVG) grundsätzlich nicht mehr zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmt demzufolge Art. 20 Abs. 2 UVG nicht, dass von Art. 69 ATSG lediglich punktuell abgewichen werden kann. Vielmehr lassen das explizite Abstellen auf den versicherten Verdienst als Grundlage einerseits und die Festlegung einer Überentschädigungsgrenze andererseits vom Wortlaut her kaum einen anderen Schluss zu, als dass für die Anrechnung von Mehrkosten kein Raum besteht.

5.3 Dies entspricht offenkundig auch dem Willen des Gesetzgebers. Das heutige Konzept der Komplementärrente besteht denn auch bereits seit der Ausarbeitung des UVG. Vorher war die Koordination von UVG- und AHV-/IV-Renten in aArt. 48 AHVG und aArt. 45 IVG
BGE 149 V 129 S. 134
geregelt, wonach die Unfallrente gekürzt wurde, sobald sie den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst überstieg. Diesem System wurden gewichtige Nachteile zugeschrieben, indem der Unfallversicherte "besonders seit der kräftigen Erhöhung der AHV-/IV-Renten" sehr oft eine Kürzung seines gesetzlichen Anspruchs auf eine Unfallrente erleide; dies sei psychologisch ungünstig. Ferner müsse die Kürzung laufend überprüft und den Veränderungen der AHV-/ IV-Rente angepasst werden. Ziel war es, mit der Komplementärrente eine einfachere und verständlichere Regelung zu schaffen (vgl. BBl 1976 III 171). In der Folge hätte die Einführung des ATSG Anlass geben können, das Komplementärrentensystem grundlegend zu überdenken oder es sogar ganz in die neu geschaffene allgemeine Leistungskoordination (Art. 63 ff. ATSG) zu überführen. Stattdessen wurde die Beibehaltung der Komplementärrente im Gesetzgebungsprozess abermals betont. Dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Vorlage des Ständerats zu einem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist dazu unmissverständlich zu entnehmen: "Aus dem ständerätlichen Bericht wird erkennbar, dass ausserhalb der allgemeinen Koordinationsregelung diejenigen Vorschriften bleiben, welche die Komplementärrenten der UV ordnen" (BBl 1999 IV 4645; ähnlich bereits: BBl 1991 II 264). Dementsprechend wurde Art. 20 Abs. 2 UVG am Ende nur redaktionell durch den Zusatz "in Abweichung von Artikel 69 ATSG" (in Kraft seit 1. Januar 2003) bereinigt.

5.4 Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, welche letztlich ein sachfremdes Element in die Komplementärrentenberechnung einbringen will, sprechen alsdann systematische Überlegungen. Zu beachten ist in erster Linie, dass den koordinationsrechtlichen Normen des ATSG grundsätzlich eine Auffangfunktion zukommt. Diese sind also nur dann anwendbar, wenn und soweit die Leistungskoordination in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist, was auf die Komplementärrente aber gerade zutrifft. Denn diese legt konkret fest, wie die Leistungsabstimmung beim Aufeinandertreffen mit Renten der IV oder der AHV zu erfolgen hat (vgl. dazu: PHILIPP GEERTSEN, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 9). Anders gesagt geht Art. 20 Abs. 2 UVG den im ATSG enthaltenen Überentschädigungsregeln als Lex specialis vor (zur Kollisionsregel:
BGE 149 V 129 S. 135
BGE 144 V 224 E. 4.2 mit Hinweis). In der Unfallversicherung besteht demnach, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, eine für das Zusammentreffen von UVG- mit AHV- oder IV-Renten umfassende Koordinationsregel, welche jede andere Berechnungsweise ausschliesst (BGE 115 V 275 E. 1c; BGE 126 V 193 E. 1; Urteile 8C_166/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.2 und 8C_275/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 8.2; vgl. auch Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 3/92 [Revision vom 18. November 2016], Zusammentreffen von UVG-Geldleistungen mit anderen Sozialversicherungsleistungen - Überentschädigung). Von einer "Ausreissernorm", welche im Verhältnis zu Art. 69 Abs. 2 ATSG restriktiv anzuwenden wäre, kann deshalb im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 UVG keine Rede sein. Hinzu kommt, dass die im Zusammenhang mit der Komplementärrente zulässigen Ausnahmen, vorbehältlich hier nicht interessierender Verordnungslücken, im Unfallversicherungsrecht (vgl. Art. 20 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 32 UVV) abschliessend geregelt sind (dazu: BGE 145 V 75 E. 3.4; Urteil 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen). Daher fällt eine ausnahmsweise oder analoge Berücksichtigung der hier strittigen Aufwendungen ebenfalls ausser Betracht. Inwieweit schliesslich der Zweck des Art. 20 Abs. 2 UVG respektive des Instituts der Komplementärrente an sich (vgl. dazu schon: BGE 121 V 137 E. 1b) der vorinstanzlichen Sichtweise entgegenstehen soll, ist weder erkennbar noch in der Beschwerde näher substanziiert.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3 4 5

Referenzen

BGE: 139 V 108, 145 V 289, 144 V 327, 142 V 402 mehr...

Artikel: Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 69 Abs. 2 ATSG, Art. 69 ATSG, Art. 51 Abs. 3 UVV mehr...