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Regeste

Art. 60 Abs. 1 Beamtengesetz (BtG), Art. 116 lit. a und Art. 117 lit. c OG; Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis.
Eine falsche Berechnung des in Art. 57 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964 geregelten Kaufkraftausgleichs ist auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage beim Bundesgericht geltend zu machen (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 116 lit. a und Art. 117 lit. c OG