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Regeste

Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenleistungen; Auslösung der Verwirkungsfrist.
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so beginnt die relative Verwirkungsfrist erst beim sog. "zweiten Anlass". Hingegen ist bereits die zumutbare Kenntnisnahme fristauslösend, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten ergibt, mithin hinsichtlich des Rückforderungstatbestands kein Abklärungsbedarf (mehr) besteht. Präzisierung der Rechtsprechung (E. 5).
Im konkreten Fall Fristauslösung mit zumutbarer Kenntnisnahme der leistungserbringenden Behörde. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in welchem die Wiederverheiratung des Bezügers einer Witwerrente Eingang in die Akten der Ausgleichskasse fand, nachdem bezüglich des von Gesetzes wegen erloschenen Rentenanspruchs keine ungeklärten Aspekte vorhanden waren. Eines "zweiten Anlasses" bedarf es unter diesen Umständen nicht (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG