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Regeste

Errungenschaft im Sinne von Art. 197 ZGB.
AHV- und IV-Renten, deren Zweck im Ersatz von Erwerbseinkommen bei Erreichen des Pensionsalters, bei Invalidität oder im Todesfall besteht, fallen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB in die Errungenschaft (E. 2d).

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Referenzen

Artikel: Art. 197 ZGB, Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB