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Regeste

Art. 191, Art. 194 i.V.m. Art. 174 SchKG; Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners, Beschwerdelegitimation der Gläubiger.
Die Gläubiger können mit Beschwerde nach ZPO die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG verlangen, weil der Konkurs vom unzuständigen Gericht ausgesprochen wurde (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 174 SchKG, Art. 191 SchKG