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Regeste

1. Art. 34 Abs. 4 SVG. Seitlicher Abstand beim Überholen von Fussgängern; 50 cm sind je nach den Umständen ungenügend.
2. Art. 42 Abs. 1 SVG. Die vermeidbare Belästigung kann im Erschrecken eines Fussgängers liegen, in dessen Nähe unnötigerweise ein Fahrzeug stark gebremst wird.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 42 Abs. 1 SVG