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Regeste

Formerfordernisse bei einer "professio iuris" (Art. 472 ZGB in Verbindung mit Art. 59 SchlT ZGB und Art. 22 Abs. 2 NAG).
Der Testator, der den Pflichtteilsanspruch der Geschwister ausschliessen will, braucht die Erbfolge in seinen Nachlass nicht mit einer bestimmten formellen Erklärung dem Recht seines Heimatkantons zu unterstellen: er kann sich auch nur andeutungsweise, indirekt oder gar stillschweigend darauf berufen; indessen muss der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen eindeutige Indizien enthalten: Elemente ausserhalb der Urkunde können höchstens herangezogen werden, um die aus dem Text hervorgehenden Angaben auszulegen, nicht aber um sie zu ergänzen oder zu ersetzen (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 472 ZGB, Art. 59 SchlT ZGB, Art. 22 Abs. 2 NAG

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