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Regeste

Art. 91 Ziff. 1 und 2, Art. 92 StGB.
1. Für sittlich verwahrloste, sittlich verdorbene oder gefährdete Jugendliche steht nach dem Gesetz die Anstaltserziehung im Vordergrund (Erw. 2).
2. Verbindung von Anstaltserziehung und medikamentöser Behandlung bei latenter Epilepsie (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 StGB