Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 400 und 409 StPO, Art. 391 Abs. 2 StPO