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Regeste

Art. 13 Abs. 1 StGB. Psychiatrische Begutachtung.
Der Richter hat eine solche nicht nur anzuordnen, wenn er zweifelt, ob oder in welchem Grade die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten herabgesetzt sei, sondern auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob und gegebenenfalls welche der in den Art. 14 ff. StGB vorgesehenen Massnahmen gegen den unzurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täter anzuordnen seien.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 14 ff. StGB