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Regeste

Art. 263 Abs. 3 BStP; konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes.
1. Nach Eingang der Strafanzeige haben die kantonalen Behörden summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob der gesetzliche Gerichtsstand in ihrem Kanton liegt, und die dafür wesentlichen Abklärungen zu treffen (E. 4a).
2. Nimmt eine kantonale Behörde während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vor, kann darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes liegen (E. 4b).
3. Die nachträgliche Änderung eines konkludent anerkannten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (E. 5).
4. Kostenauflage bei pflichtwidrigem Säumnis der Strafverfolgungsbehörden (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 263 Abs. 3 BStP